Der Vorstand der Bundesärztekammer hat auf Empfehlung des wissenschaftlichen Beirates die 4. Fortschreibung der Regelung zur Feststellung des Todes und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms beschlossen.
In dieser Richtlinie gibt es einige Änderungen, von denen hier nur die wichtigsten dargestellt werden sollen:
Zunächst wird der Begriff „Hirntod“ nicht mehr verwendet und durch den Begriff des "irreversiblen Hirnfunktionsausfalls" ersetzt. Die den irreversiblen Hirnfunktionsausfall feststellenden und protokollierenden Ärzte müssen Fachärzte sein und über eine mehrjährige Erfahrung in der Intensivbehandlung von Patienten mit akuten, schweren Hirnschädigungen verfügen. Einer der an der Hirntoddiagnostik beteiligen Ärzte muss Facharzt für Neurologie oder Neurochirurgie sein, bei Kindern ein Pädiater oder Neuropädiater. Sie müssen die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzen, um u. a. die Ergebnisse der angewandten apparativen Zusatzdiagnostik beurteilen zu können. Von den Krankenhäusern, in deren Auftrag die Ärzte den irreversiblen Hirnfunktionsausfall feststellen, wird gefordert, ein geeignetes Verfahren zur Qualitätssicherung der Todesfeststellung in einer Arbeitseinweisung zu etablieren. Auch den Ärzten wird die Teilnahme an einem Qualitätssicherungsverfahren empfohlen.
Bei der klinischen und apparativen Durchführung werden einige Gesichtspunkte konkretisiert:
Beim Apnoe-Test wird ein Ausgangs-PC02 von 35 bis 45 mmHg (4,7 bis 6 Pascal) bei temperaturkorrigierter Messung vorgeschrieben.
Bei der Zusatzdiagnostik wird die CT-Angiographie zur Feststellung des zerebralen Zirkulationsstandes zugelassen, ebenso die Duplexsonographie der intrakraniellen Gefäße. Bei Letzterer wird ein mittlerer arterieller Blutdruck von mehr als 60 mmHg gefordert sowie zwei Untersuchungen nach einem Zeitintervall von 30 Minuten.
Zudem ist ausgeführt, dass für den Fall, dass nicht alle klinischen Ausfallssymptome geprüft werden können, eine ergänzende apparative Untersuchung erforderlich ist.
Der Protokollbogen ist nun umfangreicher und erfordert neben der Nummerierung von 1-4 den Eintrag der Facharztbezeichnung des untersuchenden Arztes und die Bestätigung der Qualifikation gemäß den Richtlinien sowie den Eintrag des Namens des Arztes, der die ergänzende Untersuchung durchgeführt hat.
Gegenwärtig bereiten die entsprechenden Gremien der DGN und der DGNI entsprechende Fortbildungsmaßnahmen vor, z.B. im Rahmen der jährlichen DGN- und ANIM-Tagungen, um den untersuchenden Ärzten die neuen Richtlinien nahe zu bringen. Hier liegt das besondere Augenmerk sicherlich auf der Qualitätssicherung.