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Satzung der Deutschen Gesellschaft für NeuroIntensiv- und Notfallmedizin
(in der Fassung vom 22.01.2010)

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§ 1 Name und Sitz

  1. Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für NeuroIntensiv- und Notfallmedizin“ (DGNI).
  2. Im internationalen Schriftverkehr bedient sich die Gesellschaft der Bezeichnung „German Society of Neurocritical Care“ (GSNCC).
  3. Die Gesellschaft ist ein gemeinnütziger eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.
  4. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Leipzig.

 

§ 2 Zweck der Gesellschaft

  1. Die Gesellschaft bezweckt die Förderung von Wissenschaft, Praxis und Forschung in der Neurointensiv- und Notfallmedizin. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
    • durch die Förderung des Wissensaustausches der Neurointensiv- und Notfallmedizin und deren interdisziplinären Kommunikation auf allen Versorgungsebenen;
    • durch die Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen den wissenschaftlichen Gesellschaften und Verbänden, die sich mit Fragen der Neurointensiv- und -notfallmedizin befassen;
    • durch die Vertretung der gemeinsamen Belange der Neurointensiv- und Notfallmedizin gegenüber Behörden, ärztlichen Berufsvertretungen, gesundheitspolitischen Institutionen, Kosten- und Krankenhausträgern, ärztlichen Standesvertretungen und Forschungsförderungsinstitutionen sowie anderen Stellen;
    • durch die Kommunikation mit wissenschaftlichen Vereinigungen im Ausland, die sich mit der Neurointensiv- und -notfallmedizin in Wissenschaft und Praxis befassen;
    • durch die Beteiligung an internationalen Kongressen auf dem Gebiet der Neurointensiv- und -notfallmedizin;
    • durch die Vertretung von Belangen der Neurointensiv- und Notfallmedizin auf internationaler Ebene;
    • durch Gründung und Ausstattung von gemeinnützigen Einrichtungen oder Stiftungen zur Förderung und Weiterentwicklung der klinischen und medizinisch-technischen Forschung in der Neurointensiv- und Notfallmedizin sowie deren Einführung in die tägliche Praxis;
    • durch die Entwicklung von Standards für die neurointensiv- und notfallmedizinische Versorgung von Patienten;
    • durch die Förderung der Aus-, Weiter- und Fortbildung in der Neurointensiv- und Notfallmedizin, insbesondere der zertifizierten Zusatzweiterbildung „Intensivmedizin“, nach der jeweils gültigen Weiterbildungsordnung;
    • durch die Förderung der Forschung in der Neurointensiv- und Notfallmedizin, insbesondere in der Schaffung einer Plattform für multidisziplinäre, fachübergreifende Forschungsprojekte (inklusive Pflegeforschung);
    • durch die Bearbeitung ethisch-juristischer Fragestellungen und die Entwicklung von Leitlinien für die Grenzen neurointensiv- und notfallmedizinischer Behandlungspflicht;
    • durch Beiträge zur Qualitätssicherung in der Neurointensiv- und Notfallmedizin.
  2. Jährlich veranstaltet die Gesellschaft  unter Federführung eines dafür zu bestimmenden Kongresspräsidenten einen wissenschaftlichen Kongress, der sowohl der Förderung des wissenschaftlichen Fortschritts als auch der beruflichen Fortbildung dient.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit; Finanzielle Mittel

  1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Das Vermögen und die Einkünfte der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft mit Ausnahme der Erstattung von Kosten.
  3. Die Gesellschaft darf keine Person durch Ausgaben, die ihrem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.


§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen, außerordentlichen, korrespondierenden und fördernden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.

    • Ordentliche Mitglieder sind Ärztinnen und Ärzte, die zur Unterstützung der Zwecke der Gesellschaft gem. § 2 der Satzung bereit sind.
    • Außerordentliche Mitglieder sind Nichtärzte, insbesondere auch nichtärztliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen des Gesundheitswesens, die zur Unterstützung der Zwecke der Gesellschaft gem. § 2 der Satzung bereit sind.
    • Korrespondierende Mitglieder  sind Personen, insbesondere Ärztinnen und Ärzte, die sich für die Zwecke der Gesellschaft gem. § 2 der Satzung interessieren und bereit sind, die Zwecke der Gesellschaft aktiv zu unterstützen.
    • Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die ideell und materiell die Zielsetzung der Gesellschaft unterstützen.
    • Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich um die Neurointensiv- und -notfallmedizin besonders verdient gemacht haben, ernannt werden.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme in die Gesellschaft als ordentliches, außerordentliches oder förderndes  Mitglied setzt einen schriftlichen Antrag an die Gesellschaft voraus. Über den Antrag entscheidet das Präsidium.
  2. Über die Ernennung korrespondierender Mitglieder sowie von Ehrenmitgliedern entscheidet das Präsidium. Zur Ernennung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.


§ 6 Rechte der Mitglieder

  1. Die ordentlichen Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht sowie das Recht, Anträge zu stellen.
  2. Die außerordentlichen Mitglieder haben das Recht, an allen Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie wählen in der ordentlichen Mitgliederversammlung ihre Vertreterin bzw. ihren Vertreter im Präsidium (im Sinne von § 11 Abs. 1 der Satzung), die bzw. der ein ordentliches oder außerordentliches Mitglied sein kann. Im Übrigen steht ihnen ein Stimm-, Wahl- oder Antragsrecht nicht zu; sie haben beratende Stimme.
  3. Die korrespondierenden und fördernden Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder haben das Recht, an allen Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen; sie haben beratende Stimme.


§ 7 Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Gesellschaft bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.
  2. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge im ersten Quartal nach Aufnahme bzw. im ersten Quartal des/der Folgejahre(s) zu entrichten. Die übrigen Mitglieder sind beitragsfrei.


§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    • durch Tod des Mitglieds;
    • durch  Austritt. Der Austritt ist mit einer Frist von 6 Monaten zum Schluss eines jeden Kalenderjahres dem Schatzmeister  schriftlich mitzuteilen;
    • durch Streichung; ein Mitglied, das trotz zweimaliger Mahnung des Schatzmeisters mit seinem Beitrag ohne zureichenden Grund länger als ein Jahr im Rückstand bleibt, gilt als aus der Gesellschaft ausgeschlossen; eine Wiederaufnahme kann nach Zahlung der rückständigen Beiträge nur mit Genehmigung des Präsidiums erfolgen;
    • durch Ausschluss; Mitglieder, die durch ihr Verhalten Zweck und Ansehen der Gesellschaft schädigen, können durch Beschluss des Präsidiums mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden;
    • bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  2. Die ausscheidenden Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Gesellschaftsvermögen.


§ 9 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:

  1. die Mitgliederversammlung (§ 10 der Satzung),
  2. das Präsidium (§ 11 der Satzung),
  3. der Vorstand (§ 12 der Satzung).


§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt; in der Regel im Zusammenhang mit dem wissenschaftlichen Jahreskongress der Gesellschaft (§ 2 Abs. 2 der Satzung). Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Interessen der Gesellschaft dies erfordern oder wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder oder das Präsidium dies verlangen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
    • die Entlastung des Vorstands, des Schatzmeisters und der anderen Mitglieder des Präsidiums nach Entgegennahme der Jahres- und Rechenschaftsberichte;
    • die Wahl des Präsidenten und der anderen Mitglieder des Präsidiums, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt;
    • die Wahl der 2 Kassenprüfer, von denen der eine als Neurologe und der andere als Neurochirurg tätig ist;
    • Anträge der anderen Vereinsorgane und der Mitglieder;
    • die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder;
    • die Änderung der Satzung;
    • die Auflösung der Gesellschaft und die Verwendung des Gesellschaftsvermögens nach der Auflösung;
    • die satzungsgemäßen Aufgaben;
    • Ort, Zeit und Kongresspräsidenten der nächsten wissenschaftlichen Jahres-kongresse auf Vorschlag des Präsidiums;
  3. Die Änderung der Satzung bedarf einer Zweidrittel-, die Auflösung der Gesellschaft einer Vierfünftelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

    • Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten schriftlich  unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. In der Einladung sind Anträge auf Satzungsänderungen im Wortlaut mitzuteilen. Die im Einladungsschreiben mitgeteilte Tagesordnung ist auf Antrag durch Aufnahme neuer Gegenstände zu ergänzen, wenn der Antrag in der Mitgliederversammlung durch die Hälfte der anwesenden ordentlichen Mitglieder unterstützt wird.
    • Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom 1. Vizepräsidenten oder einem anderen Präsidiumsmitglied geleitet. Gegenstände, Beschlüsse und Beratungsergebnisse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer oder einem vom Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollierenden zu unterzeichnen und  vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.


§ 11 Präsidium - Zusammensetzung, Amtszeiten, Aufgaben, Geschäftsordnung

1. Zusammensetzung

  1. Das Präsidium besteht aus 7 Mitgliedern mit Stimmrecht, und zwar aus dem    Präsidenten, dem 1. und dem 2. Vizepräsidenten - das sind der ehemalige und der zukünftige Präsident -  dem Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei Beisitzern,  von denen einer  Vertreterin bzw. Vertreter der außerordentlichen Mitglieder ist  gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 der Satzung. Alle anderen 6 Präsidiumsmitglieder sind ordentliche Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2a der Satzung.
  2. Präsident und 1. Vizepräsident müssen sich im Fachgebiet unterscheiden. Von den 6 Präsidiumsmitgliedern, die  als Vertreter der ordentlichen Mitglieder gewählt werden,  müssen 3 als Neurologen und 3 als Neurochirurgen tätig sein.


2. Amtszeiten

  1. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt zwei Jahre, ebenso die Amtszeit des 1. Vizepräsidenten (ehemaligen Präsidenten) und des 2. Vizepräsidenten (zukünftigen Präsidenten). Ihre Wiederwahl in diesen Funktionen ist ausgeschlossen.
  2. Der Schatzmeister wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  3. Der Schriftführer wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  4. Die Beisitzer werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  5. Die Mitglieder des Präsidiums bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Ihr Amt beginnt am 1. Tag des auf die Wahl folgenden Monats.
  6. Scheidet der Präsident oder ein anderes Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus seinem Amt, so bestimmt das Präsidium einen Vertreter bis zur Neuwahl, der demselben  Fachgebiet  wie das ausgeschiedene Mitglied angehören bzw. im Fall des nichtärztlichen Beisitzers den außerordentlichen Mitgliedern zugehörig sein muss.


3. Aufgaben

  1. Aufgabe des Präsidiums ist es, die Gesellschaft nach außen zu vertreten, soweit es sich nicht um definierte Aufgaben des Vorstandes handelt.
  2. Das Präsidium koordiniert die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und setzt sie nach Beratung und Abstimmung um. Es überwacht die Führung der laufenden Geschäfte und hat alle Aufgaben der Gesellschaft wahrzunehmen, die nicht anderen Organen übertragen sind.
  3. Der Präsident führt die laufenden Geschäfte im Benehmen mit dem 1.  Vizepräsidenten; er beruft die Sitzung des Präsidiums schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein und führt den Vorsitz. Auf schriftlich begründeten Antrag von zwei seiner Mitglieder ist das Präsidium innerhalb von vier Wochen zu einer Sitzung einzuberufen.
  4. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten hat der 1. Vizepräsident dessen Aufgaben wahrzunehmen. Gleiches gilt für den 2. Vizepräsidenten bei Verhinderung  des 1. Vizepräsidenten.
  5. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse der Gesellschaft und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Im Falle seiner Verhinderung wird er  durch den Schriftführer  vertreten. Im Falle der Verhinderung des Schatzmeisters und des Schriftführers zeichnet der Präsident.
  6. Ausgaben innerhalb des laufenden Geschäftsjahres, insbesondere Bankaufträge, bedürfen der Gegenzeichnung durch den Präsidenten, soweit sie den Betrag von € 3.000,-- übersteigen. Ausgaben außerhalb des laufenden Geschäftsbetriebes  und des zuvor genehmigten Budgets benötigen die vorherige Zustimmung des Präsidenten.
  7. Der Schatzmeister  hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen  jährlichen Kassenbericht  vorzutragen.  Die Kassenprüfung durch 2 von der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer ist die Grundlage für die jährliche Entlastung  des Schatzmeisters  durch die ordentliche Mitgliederversammlung.
  8. Der Schriftführer ist zuständig für den Schriftwechsel mit den Mitgliedern, insbesondere in allen die Mitgliedschaft in der DGNI betreffenden Angelegenheiten, und für die Erstellung des Mitgliederverzeichnisses. Er führt das Protokoll über die Mitgliederversammlung sowie die Sitzungen des Präsidiums. Die Protokolle werden vom Präsidenten gegengezeichnet.


4. Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben, die den Mitgliedern bekannt zu geben ist.


§ 12 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und dem 1. Vizepräsidenten. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, die Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich alleine zu vertreten.


§ 13 Abstimmungen und Wahlen

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Anwesenden beschlussfähig. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Es ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens vier seiner Mitglieder.
  2. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt.
  3. Stimmengleichheit bei Abstimmungen gilt als Ablehnung des Antrages.
  4. Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit bei den Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl, so wird die Wahl zwischen diesen Kandidaten wiederholt (Stichwahl). Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  5. Die schriftliche Übertragung des Stimmrechts ist zulässig, beschränkt sich aber auf 2 Stimmrechtsübertragungen pro anwesendes ordentliches Mitglied.
  6. Abstimmungen und Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn dies
    • im Präsidium 1 Stimmberechtigter,
    • in der Mitgliederversammlung 3 Stimmberechtigte verlangen.
  7. Abwesende können als Mitglieder des Präsidiums nur gewählt werden, wenn ihre schriftliche Erklärung vorliegt, dass sie die Wahl annehmen.


§ 14 Beirat

  1. Mit beratender Funktion für die Erfüllung der Zwecke der Gesellschaft wird für die jeweils laufende Wahlperiode des Präsidiums ein Beirat gebildet. Dem Beirat gehören  der Präsident, dem der Vorsitz obliegt, und bis zu 18 Mitglieder an. Der Beirat wird auf entsprechenden Beratungsauftrag seitens des Präsidiums tätig.
  2. Bis zu 11 Mitglieder des Beirats, davon bis zu 4 nichtärztliche Mitglieder, kann die  Mitgliederversammlung wählen. Bis zu 7 Mitglieder des Beirats kann das Präsidium bestimmen.
  3. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Präsidiums bedarf und den Mitgliedern bekannt zu geben ist.


§ 15 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 16 Auflösung der Gesellschaft

  1. Für die Auflösung der Gesellschaft gelten die gesetzlichen Vorschriften. Das Vermögen der Gesellschaft darf bei ihrer Auflösung oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Es ist der Deutschen Gesellschaft für Neurologie e.V. sowie der Deutschen Gesellschaft für Neurochirurgie e.V. im deren zum Auflösungszeitpunkt entsprechenden verhältnismäßigen Anteil an Mitgliedern in der DGNI, hilfsweise einer anderen steuerlich als gemeinnützig anerkannten Institution zuzuführen (z.B. Stiftung DGNI), welche es im Sinne des § 2 der Satzung der DGNI zu verwenden haben. Das bis zum Inkrafttreten dieser Satzung angesammelte Vermögen wird in diesen Aufteilungsmodus nicht einbezogen, sondern wird der Deutschen Gesellschaft für Neurologie e.V., hilfsweise der Stiftung DGNI, zugeführt. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  2. Eine Zuwendung von Vermögen oder Vermögensvorteilen an Mitglieder der DGNI sowohl im Falle ihres Ausscheidens als auch im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft ist ausgeschlossen.


§ 17 Allgemeines

  1. Das Präsidium ist berechtigt, Änderungen der Satzung, soweit diese aus formellen Gründen vom Registergericht oder anderen Aufsichtsbehörden sowie dem Finanzamt verlangt werden, von sich aus ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung einstimmig vorzunehmen. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  2. Das Präsidium wird ermächtigt, redaktionelle Fehler und Unstimmigkeiten der Satzung zu berichtigen.
  3. Bei Zweifeln über die Auslegung der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 18 Überleitungsbestimmungen

  1. Die in § 11  bestimmten Amtszeiten gelten erstmalig für das aufgrund dieser Satzung gewählte Präsidium.
  2. Die erstmalige Wahl des Präsidenten aufgrund dieser Satzung soll durch Wahl eines Neurologen erfolgen.
  3. Die erstmalige Wahl des 1. Vizepräsidenten (ehemaliger Präsident) aufgrund dieser Satzung soll durch Wahl des amtierenden 1. Vorsitzenden der Deutschen Gesellschaft für Neurologische Intensiv- und Notfallmedizin e.V. erfolgen.
  4. Die erstmalige Wahl des 2. Vizepräsidenten (zukünftiger Präsident) aufgrund dieser Satzung soll durch Wahl eines Neurochirurgen erfolgen.

 

Für den Vorstand der DGNI Würzburg:
PD Dr. Wolfgang Müllges, 1. Vizepräsident; Datum: 22.01.2010